Fragestellung: Kosten

Die wichtigsten Punkte im Überlick:

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), Gebührenvereinbarung oder gesonderte Vergütungsvereinbarung
Grundsätzlich richten sich die Kosten der Tätigkeit nach den gesetzlichen Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Soweit keine Festgebühren oder Rahmengebühren anfallen, hängt die Gebührenhöhe von dem zugrunde liegenden wirtschaftlichen Interesse, dem Gegenstandswert ab. Kann ein Gegenstandswert nicht ermittelt werden, treffen wir mit unseren Mandanten Gebührenvereinbarungen oder gesonderte Vergütungsvereinbarungen.
Zivilrecht
Im zivilrechtlichen Bereich gilt der Grundsatz, dass die unterlegene Partei die gesamten Kosten zu tragen hat. Wird dagegen ein Vergleich geschlossen, werden die Kosten zumeist nach dem Verhältnis des Unterliegens zum Obsiegen gequotelt und auf die Parteien verteilt.
Achtung: Arbeitsrecht
Hier besteht die Regelung, dass jede Partei bis zum Abschluss des Verfahrens in der I. Instanz die ihr entstandenen Kosten selbst trägt. Erst ab der II. Instanz werden die Kosten des gesamten Rechtsstreits nach dem Verhältnis des Obsiegens oder des Verlierens in Quoten aufgeteilt.
Rechtsschutzversicherung, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe

Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, übernehmen wir für Sie die gesamte Korrespondenz und Abwicklung mit Ihrer Versicherung. Wir benötigen Namen und Anschrift der Versicherungsgesellschaft, Vertragsnummer und die evtl. bereits vergebene Schadensnummer.

Bei geringem Einkommen besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Prozesskosten-/Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen. Beratungshilfe können Sie bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht unter Vorlage Ihrer Einnahmen und Ausgaben beantragen. Mit dem Berechtigungsschein kann dann die außergerichtliche Vertretung erfolgen. Sie selbst haben einen Kostenanteil von 15,00 € zu übernehmen. Die weiteren Gebühren werden von der Landeskasse übernommen.

In Angelegenheiten des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts beschränkt sich die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe auf die Beratung.

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